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   BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 10.91   

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https://dejure.org/1992,10679
BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 10.91 (https://dejure.org/1992,10679)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1992 - 9 C 10.91 (https://dejure.org/1992,10679)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1992 - 9 C 10.91 (https://dejure.org/1992,10679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Inländische Fluchtalternative - Qualifizierung als mittelbare staatliche Verfolgung mangels erfolgversprechenden präventiven staatlichen Schutzes vor Verfolgung von dritter Seite - Asylrechtlich erforderliche Intensität von Gewalttätigkeiten gegenüber Asylbewerbern - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 10.91
    Dabei kann auch in diesem Verfahren dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Unwilligkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger zu 2 bis 6, in der Türkei zu leben, überhaupt ein nach der Ausreise eingetretenes Geschehnis und damit ein Nachfluchttatbestand ist (vgl. bereits Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 ) und ob ferner die Revision nicht bereits deshalb Erfolg haben muß, weil tatrichterliche Feststellungen zu etwaigen Geldüberweisungen des Klägers zu 1 aus Deutschland unterblieben sind (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -); das Berufungsgericht begnügt sich insoweit mit der nicht weiter belegten Behauptung, die Klägerin zu 2 sei zum Aufbau einer Existenz auch dann nicht in der Lage, wenn ihr Ehemann zu ihrer Unterstützung "gewisse Geldbeträge" in die Türkei überweisen würde (UA Seiten 60 und 70).

    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - (a.a.O.) ausgeführt, es sei Bestandteil der anzustellenden Prognose, ob der Asylbewerber bei seinem unterstellten Aufenthalt im Heimatland in der Gemeinschaft von mit ihm zurückgekehrten Angehörigen sein werde.

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 10.91
    Die Einbeziehung des Merkmals der Gemeinschaftlichkeit des - für das asylbegehrende Familienmitglied unterstellten - Aufenthalts in die Hypothese wird zudem durch das räumliche Zusammenleben der Familie nahegelegt, das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. dazu etwa Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104).
  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 10.91
    Zur Frage, ob bei den Asylanträgen der Ehefrau und der minderjährigen Kinder eines Asylbewerbers die Gefahrenprognose auf der Grundlage der Annahme zu erstellen ist, die Ehefrau und die minderjährigen Kinder würden ohne den Ehemann und Vater und jeweils getrennt voneinander in ihrem Heimatstaat leben (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 9 C 8.91 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 135.90

    Voraussetzungen für die Asylberechtigung einer syrisch-orthodoxen Christin aus

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 10.91
    Dabei kann auch in diesem Verfahren dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte Unwilligkeit des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger zu 2 bis 6, in der Türkei zu leben, überhaupt ein nach der Ausreise eingetretenes Geschehnis und damit ein Nachfluchttatbestand ist (vgl. bereits Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 ) und ob ferner die Revision nicht bereits deshalb Erfolg haben muß, weil tatrichterliche Feststellungen zu etwaigen Geldüberweisungen des Klägers zu 1 aus Deutschland unterblieben sind (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -); das Berufungsgericht begnügt sich insoweit mit der nicht weiter belegten Behauptung, die Klägerin zu 2 sei zum Aufbau einer Existenz auch dann nicht in der Lage, wenn ihr Ehemann zu ihrer Unterstützung "gewisse Geldbeträge" in die Türkei überweisen würde (UA Seiten 60 und 70).
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